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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Fassung vom 09.06.2022 (ersetzt Fassung vom 02.07.2021)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (in der Folge „AG“) und der
bvm.services GmbH (in der Folge „BVM“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.  
1.2. Abweichungen von diesen AGB, insbesondere allfällige Geschäftsbedingungen des AG,
gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, wobei Korrespondenz mittels
E-Mail als schriftlich im Sinne dieser AGB gilt.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 

2. Angebote und Preise 

2.1. Angebote von BVM sind 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2. Die angebotenen Preise sind veränderlich (Stichtag 1.5.) und werden für Gehälter
(Preisanteil Lohn) nach dem Index Bau KV – Angestellte und für das Sonstige (Preisanteil
Sonstiges) gem. VPI der Statistik Austria wertgesichert. Als Preisbasis gilt das Datum des
Angebots.
2.3. Bei allen angebotenen Preisen handelt es sich um Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer im
gesetzlichen Ausmaß. 

3. Umfang der Beauftragung, Auftragsänderungen und Stellvertretung

3.1. Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Auftrag.
3.2. Alle Änderungen und Ergänzungen des zwischen dem AG und BVM abgeschlossenen
Vertrages bedürfen der Schriftform und Bestätigung der Vertragspartner; die
Bestätigung hat dabei ebenso schriftlich zu erfolgen.  
3.3. BVM ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte
erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch BVM selbst.
Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten
und dem AG.

 

4. Aufklärungspflichten des AG, beizustellende Unterlagen

4.1. Für die Leistungserbringung von BVM ist der AG ist verpflichtet, BVM sämtliche
Unterlagen und Informationen unaufgefordert und für BVM kostenfrei zum ehest
möglichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungsverpflichtung des AG). Dies
umfasst auch allfällige vom AG vorher eingeholte und/oder laufende Beratungen vom
gegenständlichen oder auch von anderen Fachgebieten.
4.2. Die Ausarbeitungen von BVM basiert auf den vom AG vorgelegten oder in dessen Auftrag
eingeholten und in den Ausarbeitungen beschriebenen Unterlagen, wobei BVM keine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen übernimmt, sofern
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit nicht offenkundig waren. 

4.3. Alle Ausarbeitungen von BVM bauen auf den übergebenen und in den Ausarbeitungen
angeführten Unterlagen auf. Die BVM übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit
und den Inhalt dieser Unterlagen. Sollte ein neuer oder geänderter Sachverhalt
eintreffen, der der BVM zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausarbeitungen nicht bekannt
war, so behält sich BVM das Recht vor ihr Gutachten bzw. ihre Stellungnahmen
entsprechend anzupassen unter Mehraufwendungen, die der AG zu tragen hat. Allfällige
vereinbarten Leistungsfristen sind entsprechend zu verlängern.

5. Honorar, Abrechnung und Rechnungslegung

5.1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
5.2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht
enthalten, diese ist gesondert vom AG zu bezahlen.  
5.3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist
unzulässig.  
5.4. Die Abrechnung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung monatlich und
nach tatsächlich geleisteten Stunden nach den angebotenen Stundensätzen und nach der
Qualifikation der Bearbeiter/in. Die kleinste Abrechnungseinheit ist 15 Minuten (0,25
Stunden), abgerechnet wird pro begonnener Abrechnungseinheit.
5.5. Reisezeiten außerhalb Wiens werden nach den angebotenen Stundensätze verrechnet.
Reisespesen, und amtliches KM Geld werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich
verrechnet.  
5.6. BVM ist mangels abweichender Vereinbarung zur Rechnungslegung jeweils zum Ende
eines Kalendermonats berechtigt; erstmals ab Eingang des unterfertigten schriftlichen
Auftrags.
5.7. BVM ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der
AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch BVM
ausdrücklich einverstanden.

6. Zahlungen / Zahlungsziel

6.1. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsausstellung abzugsfrei zur
Bezahlung auf das jeweils auf der Rechnung angegebene Konto fällig. Prüffristen
verlängern die Zahlfrist nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart worden ist.  
6.2. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des AG gegenüber BVM ist nur mit solchen
Forderungen zulässig, die von BVM anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
wurden. 

7. Haftung / Gewährleistung / Schadenersatz

7.1. BVM haftet dem AG für Schäden – mit Ausnahme für Personenschäden – nur im Falle
groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
7.2. Die Haftung umfasst ausschließlich nur die unmittelbare Schäden des AG; die Haftung für
mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
Vermögensschaden, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG oder
sonstige Folgeschäden) wird generell ausgeschlossen.  
7.3. Die Haftung ist jedenfalls auf die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme
limitiert und ist ausnahmslos verschuldensabhängig.
7.4. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich vereinbart.
7.5. Sofern BVM das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt BVM diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.
7.6. BVM haftet nicht, wenn der Schaden einen Leistungsanspruch des AG gegen Dritte (zB
Versicherungen) begründet.  
7.7. Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8. Aussetzen der Leistung 

8.1. Befindet sich der AG mit der Bezahlung fälliger Rechnungen von BVM auch nur teilweise in
Verzug oder kommt er seiner in Punkt 4 statuierten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach,
so ist BVM von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
aber nicht berührt.
8.2. BVM hat dem AG die Einstellung der Leistung anzuzeigen und ist berechtigt, die
Leistungsfristen angemessen anzupassen und einen sich aus der Einstellung allenfalls
ergebenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen zu verrechnen.

9. Dauer des Vertrags / Rücktritt vom Vertrag 

9.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
9.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtige Gründe sind
insbesondere anzusehen,

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.

  • wenn der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 7 Kalendertagen und gleichzeitiger Androhung des Rücktritts in Verzug ist.

  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.  

  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.

  • wenn der AG seiner in Punkt 4 genannten Mitwirkungsverpflichtung trotz Setzung einer Nachfrist von 7 Kalendertagen nicht nach kommt.

  • wenn sich die Gesellschaftsform des AG, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen des AG und/oder deren Beteiligungsverhältnisse verändern (sog. Kontrollwechsel) und BVM dem Übergang des Vertragsverhältnisses nicht vorab zustimmt hat.

9.3. BVM ist berechtigt den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn Umstände
vorliegen, welche die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung des Auftrages
offensichtlich unmöglich machen oder erheblich erschweren und diese Umstände der
Sphäre des AG zuzurechnen sind.  
9.4. Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen aus der Sphäre des AG aufgelöst oder werden
Leistungen abbestellt, so gebührt dem AN für die noch nicht erbrachten Teile der
beauftragten Leistungen eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 % des für die
entfallenen Leistungsteile vereinbarten Entgelts. Der im Falle eines Rücktritts zu
bezahlende Betrag (Entgelt für erbrachte und entfallene Leistungen) beträgt jedoch
mindestens 50 % des bei vertragsgemäßer (vollständiger) Leistungserbringung
gebührenden Entgelts. 

10. Geheimhaltung / Datenschutz

10.1. BVM verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis
gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und
praktische Tätigkeit des AG erhält.  
10.2. Weiters verpflichtet sich BVM, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche
Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes
zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des AG, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
10.3. BVM ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen
sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu
überbinden.  
10.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses
hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
10.5. BVM ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet dem
Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere
jene im Sinne der aktuell geltenden Datenschutzgesetze, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

11. Schutz des geistigen Eigentums

11.1. Die Urheberrechte an den von BVM und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten
geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei BVM. Sie dürfen vom AG während und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste
Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die
Werke), auch auszugsweise, ohne ausdrückliche Zustimmung von BVM zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von BVM – insbesondere etwa für
die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.  
11.2. Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt BVM zur sofortigen
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer
gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

12.1. Für Verträge zwischen AG und BVM kommt ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss des UN Kaufrechts sowie des IPRG zur Anwendung.  
12.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichts am Sitz von BVM vereinbart. 

 

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.

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